Bauabnahme

Vermeiden Sie Fehler und monetäre wie bautechnische Folgeschäden an Ihrer Immobilie.

Die Vorteile mit einer Bauabnahme

Teil- und Endabnahmen von Bauleistungen

Wir begleiten Sie Sachkundig bei der Abnahme Ihrer Bauleistungen. So vermeiden Sie Fehler und nachwirkend monetäre wie bautechnische Folgeschäden in Ihrer Immobilie. Mit einem versierten Baufachmann an Ihrer Seite werden Ausführungsfehler rechtzeitig erkannt und fristgemäß zum Bedenken angemeldet.

Wie ist der Ablauf?

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Schritt 1

Kostenloses telefonisches Erstgespräch, Erstellung eines unverbindlichen Angebots

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Schritt 2

Ortstermin zur Begutachtung der Immobilie

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Schritt 3

Abnahmeprotokoll mit allen Ausführungsfehlern und Dokumentation des Baubestands

Gut zu wissen

Die Abnahme von Werkleistungen ist sowohl im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch in Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geregelt.

Abnahme nach BGB

Das BGB sieht eine Abnahme nur im Kauf- und Werkvertrag vor. Während im Kaufvertrag die Abnahme der gekauften Sache eine Nebenpflicht des Käufers ist, steigt sie beim Werkvertrag in den Rang einer Hauptpflicht des „Bestellers“ (Bauherr, Auftraggeber) auf.

Wesentlich ist, dass der „Besteller“ (Bauherr, Auftraggeber) die Leistung des Unternehmers „in der Hauptsache“ billigt, den Vertrag also für erfüllt erklärt und den Unternehmer gewissermaßen aus seinen Erfüllungspflichten entlässt.

 Da das Werk auf Bestellung hergestellt wird, ist nicht auszuschließen, dass es ausschließlich für den Besteller Bedeutung hat. Eventuell kann keine andere Person damit etwas anfangen. Umso wichtiger ist es, dass der Besteller das bestellte Werk auch wirklich abnimmt. Daher ist ihm die Abnahme zur (Haupt-)Pflicht gemacht worden.

Abnahme nach VOB/B

Damit die VOB/B wirksam wird, bedarf es der schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Bei dem privaten Auftraggeber ist es außerdem erforderlich, dass dieser Kenntnis vom Wortlaut der VOB/B erlangt. Dies kann dann vorausgesetzt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die VOB/B vor Vertragsabschluss aushändigt und sich den Erhalt möglichst quittieren lässt.

 In der VOB ist die Abnahme in § 12 wesentlich eingehender geregelt als im BGB, insbesondere die eigentliche Durchführung der Abnahme. Es werden dort aber auch Abnahmearten aufgeführt, die dem BGB fremd sind.

Sven Krauße, Baudiagnostik Stuttgart

Beispiele

Zweischaliges Mauerwerk Beschädigungen

Terrasse fehlende Schlagregendichtigkeit Außensteckdosen

Abweichungen der Putzstruktur, sichtbare Gerüstlagen

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